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| 1. |
Annahme und
Änderungen Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die
nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten
verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn sie im
Angebot oder in der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) genannt
sind.
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| 2. |
Bestellung Lieferungen
und Leistungen, die nicht aufgrund schriftlicher Bestellungen ausgeführt sind,
werden nicht anerkannt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
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| 3. |
Vorbehalt Wir sind zu
Änderungen dieser Bestellung jederzeit berechtigt. Ändern sich hierdurch die
Kosten des Lieferanten und oder die für die Vertragserfüllung notwendige
Lieferfrist, so erfolgt eine angemessene Berichtigung des Kaufpreises und/oder
der Lieferfrist. Etwaige Berichtigungsverlangen des Lieferanten müssen vor
Durchführung der Änderungen von uns schriftlich genehmigt worden
sein.
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| 4. |
Annullierung Wir
behalten uns vor, diese Bestellung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu
annullieren. Im Falle von Streik oder Aussperrung sind wir berechtigt, die
Abnahme bestellter Waren einschließlich der hierauf entfallenden Zahlungen bis
zur Beendigung der Kampfmaßnahmen zurückzustellen, ohne daß hieraus
Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Mit dem Zugang unserer entsprechenden
schriftlichen Anzeige ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeit einzustellen.
Wir Verpflichten uns, den vereinbarten Preis für fertiggestellte und von uns
angenommene Ware zu bezahlen sowie dem Lieferanten die Kosten für die teilweise
fertiggestellten Gegenstände oder für zur Bestellung bereitgestelltes
Roh-material zu erstatten. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Anweisungen
bez. solcher Gegenstände oder Materialien zu befolgen. Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.
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| 5. |
Gefahrentragung Jede
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
trägt der Lieferant der bis zum Eintreffen der Ware bei uns unbeschadet der
Regelung über den Übergang des Eigentums. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine
Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
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| 6. |
Versand Der Versand
hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen
und ist uns am Versandtag anzuzeigen. Sämtliche Versandpapiere müssen unsere
Bestellnummer und die komplette Warenbezeichnung enthalten, andernfalls gehen
alle entsprechenden Kosten, wie Warenstandsgelder, Umstellungsgebühren und
dergl. zu Lasten des Lieferanten . Jeder Sendung ist ein Lieferschein in
zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer und Warenbezeichnung
beizufügen. Überlieferungen sind nicht zulässig.
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| 7. |
Gewährleistung Der
Lieferant übernimmt, wenn nicht anders vereinbart ist, für seine Lieferungen die
Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere dafür, daß die
Lieferung aus dem von uns vorgeschriebenen Werkstoff hergestellt ist und unseren
Vorschriften bzw. Zeichnungen entspricht. Der Lieferant ist darüber hinaus
verpflichtet, für un-taugliche oder schadhafte Ware auch ohne rechtzeitige
Mängelrüge auf Anforderung nach unserer Wahl umgehend und kostenlos und
frachtfrei Ersatz zu liefern, die Mängel zu beseitigen oder volle Gutschrift zu
erteilen. Durch unsere Zahlung wird die Gewährleistung des Lieferanten und unser
Recht der Mängelrüge nicht beeinflußt.
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| 8. |
Schutzrechte Durch
Annahme dieser Bestellung verpflichtet sich der Lieferer, alle Entwürfe,
Informationen, Zeichnungen und Konstruktionsdaten im Zusammenhang mit diesem
Auftrag geheimzuhalten. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Verkäufer
entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert
werden.
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| 9. |
Modelle,
Werkzeuge Materialbeistellung Modelle, Zeichnungen, Formen
und sonstige Hilfsmittel, die wir stellen, bleiben unser Eigentum. Soweit nicht
anders vereinbart worden ist, sind sie uns nach Ausführung des Auftrages
unaufgefordert zurückzusenden. Von uns beigestelltes Material bleibt ob in
derselben oder veränderten Form, bis zur völligen Rücklieferung oder Bezahlung
gleichfalls unser Eigentum. Die Gegenstände sind, solange sie sich im Besitz des
Lieferanten befinden, als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig
aufzubewahren und vom Lieferanten ohne Kosten für uns gegen Feuergefahr und
Diebstahl zu versichern; sie dürfen weder verwertet noch vervielfältigt, noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Andernfalls haftet uns der Lieferant
für den Schaden.
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| 10. |
Patente Der Lieferant
haftet dafür, daß durch die Lieferung und Verwendung solcher Ware, die nicht
nach unseren Zeichnungen oder Angaben hergestellt worden sind, Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. |
| 11. |
Lieferung Fracht
einschließlich Verpackung geht zu Lasten des Lieferers. Grundsätzlich beziehen
wir Ware 'frei Haus' bzw. Verwendungsstelle.
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| 12. |
Lieferzeit Die
vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen verbindlich. Erkennt
der Lieferant, daß er die Lieferzeit nicht einhalten kann, so hat er uns von
allen Umständen, welche die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, zu
benachrichtigen, um uns dadurch rechtzeitig anderweitige Dispositionen zu
ermöglichen. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, Nachlieferungen und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
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| 13. |
Abtretung Ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Genehmigung sind die Rechte und Pflichten des
Lieferers aus diesem Vertrag nicht übertragbar.
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| 14. |
Rücktritt Falls eine
wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
des Lieteranten eintritt, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch die vor-genannten Umstände die
Abwicklung des Vertrages gefährdet erscheint. Die Annahme von Teillieferungen
und Teilleistungen nach dem Eintritt eines der obigen Umstände berührt das
Recht, den Vertrag im übrigen zu beenden nicht.
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| 15. |
Verzicht Ein Verzicht
auf eine oder mehrere dieser Bedingungen wirkt nur für den jeweiligen
Einzelfall. Die Verbindlichkeit der Bedingungen für frühere oder künftige
Aufträge wird hierdurch nicht berührt. |
| 16. |
Erfüllungsort Gerichtsstand ist
Berlin.
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Verkauf
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| a.) |
Allgemeines Für alle
Geschäfte gelten die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Abänderungen
dieser Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Abmachungen
bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Die
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht und bedürfen keines
schriftlichen Widerspruchs.
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| b.) |
Preisstellung Sämtliche Angebote, Preise wie Lieferzeiten sind freibleibend. Die
Preisstellung beruht auf den z.Z. der Angebotsabgabe maßgeblichen Material-,
Lohn- und Frachtkosten. Sollten bis zum Liefertag diesbezügliche Änderungen
eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung vor. Ein Auftrag ist
erst als angenommen zu betrachten, wenn von uns eine schriftliche Bestätigung
erfolgt ist. Für die Stornierung eines Auftrages ist in jedem Fall eine
vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich.
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| c.) |
Versand,
Gefahrenübergang, Versicherung Die von uns abgegebenen
Preise gelten jeweils ab Lager Berlin, ausschließlich Fracht und Verpackung. Die
Wahl des Auslieferungslagers bleibt uns überlassen. Der Versand, als auch
etwaige Rücksendungen, erfolgen auf Kosten des Käufers, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Empfänger über, sobald
die Ware das Lager verläßt, bzw. dem Spediteur oder der Bahn bergeben ist, gem.
§ 447 BGB. Auch wenn franko, cif, fob etc. verkauft worden ist, gehen etwaige
auf dem Transportwege entstandenen Beschädigungen zu Lasten des Käufers.
Transportversicherungen werden nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des
Käufers abgeschlossen. Zu Eillieferungen sind wir berechtigt. Falls eine
Bruchversicherung abgeschlossen ist, sind etwaige Schäden durch bahnamtliche
Bescheinigungen bzw. Tatbestandsaufnahme des Transportinstituts einschließl.
Originalfrachtbrief zu belegen, andernfalls wird die Ersatzpflicht abgelehnt.
Verpackung, die nach unserem Ermessen notwendig erscheint oder ausdrücklich
verlangt wird, wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
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| d.) |
Lieferzeit Angaben
über Lieferzeit beginnen mit der Auftragsbestätigung und enden mit dem Versand
der Ware. Verlangt der Käufer nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Änderung
des Auftrages, so beginnt eine neue Lieferfrist, und zwar mit unserer
Bestätigung der Änderung. Aufträge können nur insoweit geändert werden, als es
sich um lagermäßige Ware handelt. Ist bei Mitteilung der Änderung die Ware
bereits gefertigt, so daß sie durch uns voraussichtlich kurzfristig nicht
anderweitig verwendet werden kann, muß der ursprüngliche Auftrag
bestehenbleiben. Kann eine Lieferfrist oder eine Lieferzeit von uns infolge
höherer Gewalt, Kriegsfall, Mobilmachung, innerer Unruhe, Beschlagnahme, Streik,
Aussperrung, Materialmangel, Maschinenbruch und sonstiger unvorhergesehener
Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Beförderung, Importbeschränkungen etc.
nicht eingehalten werden, kann der Käufer hieraus keine Rechte ableiten. Der
Liefertermin oder die Lieferfrist wird in solchen Fällen angemessen
hinausgeschoben. Haben die Ereignisse ein unüberschauliches Maß angenommen, sind
wir zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt, ohne daß der Käufer Ansprüche gegen
uns geltend machen kann.
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| e.) |
Zahlung Wenn nichts
anderes vereinbart ist, muß die Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto erfolgen. Schecks und
Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, Wechsel nur aufgrund
vorheriger schriftlicher Vereinbarung und für uns spesenfrei. Wir haften nicht
für pünktliche Vorlage und Protesterhebung. Die Höchstlaufzeit für Wechsel
beträgt 3 Monate. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne
Mahnung in Verzug. In diesem Falle berechnen wir DM 10,- pro Mahnung und 10%
Zinsen seit Fälligkeit. Werden versandbereite Lieferungen aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vorher vereinbarten Termin abgenommen, so
gilt der Tag der Versandbereitschaftsmeldung als Stichtag für die
Rechnungserteilung. Die Zurückhaltung von Zahlungen bezüglich irgendwelcher
Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig. Sollten uns nach Abgang der
Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die uns veranlassen, unsere
ursprüngliche Beurteilung über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu
revidieren, sind wir berechtigt, Sicherstellung zu
verlangen.
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| f.) |
Eigentumsvorbehalt Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sofern der Käufer
Händler, Industriefirma, Installateur oder Brunnenbauer ist oder zu einer
ähnlichen Abnehmergruppe gehört, ist er berechtigt, die gelieferte
Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern . In diesem Falle
tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen,
die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit
allen Rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung
und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt,
als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem
Abnehmer anzuzeigen. Wir behalten uns ferner das Recht vor, auch unsererseits
die Abtretung anzuzeigen. Ein Käufer, der nicht Abnehmer im Sinn der
obengenannten Gruppe ist, darf die Vorbehaltsware während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes nicht veräußern. Vorbehaltsware kann für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes weder zur Sicherung übereignet noch verpfändet werden. Der
Käufer verpflichtet sich, Vorbehaltsware mit der verkaufsüblichen Sorgfalt zu
pflegen und gegen Beschädigungen aller Art, sowie Diebstahl etc. zu schützen
bzw. zu versichern. Die Besitzer der Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht,
sind verpflichtet, uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
erforderlichen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an der
Vorbehaltsware oder an die im voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
Handelt es sich um die Pfändung beweglicher Sachen, sind sie verpflichtet, den
Gerichtsvollzieher auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und zu verlangen,
daß dieser Hinweis in das Pfändungsprotokoll aufgenommen wird. Unbeschadet
dieser Verpflichtung haben sie alle zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten. Die Kosten der Intervention trägt der
Käufer.
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| g.) |
Beanstandungen, Gewährleistung Beanstandungen wegen unrichtiger Lieferung oder Materialfehlern sind uns
schnellstens, innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
Das gleiche gilt bei etwaigen Minderlieferungen. Nicht sofort erkennbare Mängel
sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen. Verspätete oder mündlich
erteilte Mängelrügen finden keine Berücksichtigung. Wir haften nur für Mängel,
die nachweislich trotz sachgemäßer Behandlung bzw. Montage durch den Käufer,
infolge von Fabrikations- oder Materialfehler entstanden sind. Fehlerhaftes
Material nehmen wir zurück und ersetzen es durch einwandfreie Ware. Über die
Ersatzlieferung hinausgehende Kosten oder Schadensansprüche irgendwelcher Art,
insbesondere Auswechslungskosten, Frachtkosten, werden nicht ersetzt. Den
Nachweis der Mangelhaftigkeit der Ware muß der Käufer erbringen. Mängelansprüche
entfallen, wenn der Käufer nicht innerhalb einer genannten Frist uns die Ware
zur Verfügung stellt bzw. eine Besichtigung der reklamierten Ware verzögert oder
ausschlägt. Mangelhafte Ware, für die Ersatz geliefert wurde, ist zurückzusenden
und geht in unser Eigentum über. Wir haften nicht dafür, daß die Ware für den
vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Bei Reklamationen an
beigestelltem Kundenmaterial haften wir nur bis zur Höhe des vereinbarten
Preises der Lohnveredelung. Für Lieferungen, die lediglich in unserem Namen
erfolgen, gelten die Geschäftsbedingungen der
Herstellerfirmen.
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| h.) |
Erfüllungsort und
Gerichtsstand Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung
für beide Teile ist Berlin. Das Rechtsverhältnis untersteht dem deutschen Recht.
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen
verbindlich.
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